Fahrgemeinschaften zur Arbeit - Wie steht's mit der Versicherung?

Hohe Spritpreise, allgemeiner Sparzwang: Viele Arbeitskollegen setzen auf Fahrgemeinschaften zur Arbeit. Doch immer wieder wird vor Gefahren gewarnt, speziell was den Versicherungsschutz angeht: Angeblich seien Fahrgemeinschaften nur unzureichend versichert wenn es zum Unfall kommt. Wir sagen dir, wie es wirklich um den Versicherungsschutz bei Fahrgemeinschaften steht.
 

Immer versichert

Fahrgemeinschaften sind immer versichert. Die Frage ist nur, wer zahlt, ob die Kfz-Haftpflicht des Fahrers oder die Berufsgenossenschaft. Selbst eine spezielle Insassenunfallversicherung ist nicht zwingend nötig, meinen Verbraucherschützer.

Der Grund:

Seit dem 1. August gilt ein neues Schadensersatzrecht. Danach muss die Kfz-Haftpflicht den Insassen auch bei Unfällen durch höhere Gewalt Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen. Zum Beispiel: Unfälle durch Reifenplatzer oder Bremsversagen. Dieses Risiko konnte man bis zum 1. August 2002 nur mit einer speziellen Insassenunfallversicherung abdecken.

Leistungen der Kfz-Haftpflicht

Die Kfz-Haftpflicht zahlt, wenn Insassen durch einen Unfall zu Schaden kommen. Da spielt es keine Rolle, ob Kollegen, Verwandte oder Freunde, ob Fahrt zur Arbeit oder zum Privatvergnügen.
Allerdings: Bei Fahrgemeinschaften zur Arbeit und zurück besteht darüber hinaus noch ein anderer Versicherungsschutz.

Unfälle auf dem Weg zur Arbeit

Im Versicherungsjargon Wegeunfälle genannt. In der Regel springt hier die Berufsgenossenschaft (gesetzliche Sozialversicherung) ein. Sie zahlt für den Fahrer und alle Insassen. Es ist sogar egal, wer den Unfall verschuldet hat.

Was leistet die Berufsgenossenschaft?

Sie springt ein, wenn jemand teilweise, vollständig oder vorübergehend arbeitsunfähig wird. Eben zum Beispiel durch einen Unfall in einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit.
Vereinfacht gesagt: Es gibt finanzielle Beihilfen zum eigentlichen oder weggefallenen Gehalt. Darüber hinaus werden Heilbehandlungen wie zum Beispiel Reha-Massnahmen bezahlt. Ebenso eine Hinterbliebenenrente. Die Berufsgenossenschaft zahlt dagegen keine Schmerzensgelder bzw. nicht für Sachschäden.

Nur kleine Umwege erlaubt

Fahrgemeinschaften dürfen auf dem Weg zur Arbeit Umwege einlegen. Zum Beispiel um den mitfahrenden Kollegen einzusammeln oder ihn nach der Arbeit wieder abzusetzen.
Ein Umweg, um im Supermarkt einzukaufen, ist dagegen nicht erlaubt. Zumindest zahlt in diesem Fall die Berufsgenossenschaft nicht.

Heute ist mein freier Tag

Wer an diesem Tag trotzdem seine Kollegen zur Arbeit fährt, hat keinen Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft. Für die Insassen gilt er dagegen grundsätzlich schon.
Doch selbst wenn die Berufsgenossenschaft nicht einspringt, besteht ein Versicherungsschutz: Nämlich über die Kfz-Haftpflicht des Fahrers.